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Allgemeine Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsabschluss

(1) Für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, die Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung der Gerüstordnung DIN 4420/4421 und den Unfall­verhütungs­vorschriften. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.

(2) Die Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggeber verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergeben werden.

(4) Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend.

(5) Unsere Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Abrede für alle späteren Geschäftsbeziehungen.

(6) Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- u. Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftrags an Dritte jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen.

(7) Wir sind keinerlei Ersatz bei Abbau unserer Gerüste durch den Auftraggeber oder Dritte verpflichtet. Abzüge unserer Rechnungen durch den Auftraggeber oder Dritte wegen Nichtabbau von Gerüsten sind nicht möglich.

(8) Mängelrügen müssen spätestens am dritten Werktag nach Gerüstüberlassung des Gerüstes bei uns schriftlich eingegangen sein.

2. Preisstellung

(1) Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden unsere Leistungen mit den im Vertrag genannten Preisen nach Aufmass abgerechnet. Mit dem Preis wird eine Vorhaltezeit von bis zu 4 Wochen abgegolten; für jede angefangene Woche Vorhaltezeit werden mindestens 5% des Preises berechnet.

(2) Bei Leitergerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der steigende Meter (stgm) der aufgestellten Leitern abgegolten. Das Aufmass wird von der Standfläche des Gerüstes bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne unter Ausschluss der eingeschobenen Leiterteile genommen; für die Regel­aus­führung nach der Gerüstordnung DIN 4420 werden so viele Leitern berechnet wie darin vorgeschrieben sind.

(3) Bei Stahlrohrgerüsten, abgebundenen Gerüsten und Stangengerüsten wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Flächen abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteils gemessen. Die gleiche Berechnungsart kann für Leitergerüste angewendet werden, wo es ortsüblich ist.

(4) Nicht im Grundreis abgegolten sind Nebenleistungen, wie
a) „besondere Leistungen“ nach DIN – Teil A § 9, Ziff. 2 letzter Absatz.
b) vom Besteller verlangte statische Nachweise, soweit sie bauaufsichtlich nicht vorgeschrieben sind.
c) das Vorhalten von Leitergängen, die der Baustoffbeförderung dienen.
d) das Beseitigen oder die Sicherung von Hindernissen jeder Art, z.B. von Leitungen, Kanälen, Kabeln, Blumenkästen, Antennen, u. ä. .
e) Beleuchtung der Gerüste.
f) Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremden Grund und Bodens.
g) Sichern von Gebäudeteilen, sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden.
h) Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Blenden, Bauzäunen, Schutz­gerüsten zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs sowie von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen Verkehrs.
i) Gebühren für die Genehmigungen der Gerüststellung.
j) nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder von Gerüstverankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden.
k) Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs, falls dies im Vertragsabschluss nicht anders vereinbart ist.
l) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. In unsere Preiskalkulation gehen wir von einer durchgängigen Montage aus. Verzögerungen die wir nicht zu vertreten haben und uns dadurch Mehrkosten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch falls nicht anders vereinbart für Mehrkosten durch etappenweise Auf-. u. Abbauen von Gerüsten.

3. Vorhaltezeit

(1) Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt.

(2) Die Vorhaltezeit endet mit dem Abbau des Gerüstes, frühestens jedoch drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Anzeige des Bestellers über die Freigabe des Gerüstes. Wenn der Besteller die Benutzung des Gerüstes bis zum Abbau nicht beendet oder das Gerüst mit allen Einrichtungen nicht besenrein zum Abbau bereitgestellt hat, braucht das Gerüst von uns nicht abgebaut zu werden, und eine Anzeige über die Freigabe gilt als nicht erfolgt.

(3) Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Vorhaltezeit für jede Baustufe gesondert berechnet.

(4) Die Freigabe zum Gerüstabbau hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

(5) Können freigemeldete Gerüste nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich automatisch die Gebrauchs­über­lassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen.

4. Benutzung der Gerüste

(1) Die Gerüste dürfen nur für den im Vertrag festgesetzten Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420/4421 benutzt werden. Insbesondere sind die Vorschriften der Gerüstordnung über die Höchstbelastung genau einzuhalten. Dem Besteller ist es untersagt, konstruktive Änderungen an dem Gerüst vorzunehmen, Gerüstteile eigenmächtig ab- oder umzurüsten oder Verankerungen des Gerüstes zu beseitigen; Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für daraus entstehende Folgen. Bei fahrbaren Gerüsten ist für ebene und tragfähige Fahrbahn zu sorgen; während des Verschiebens dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden. Für die erforderliche Beleuchtung des Gerüstes ist der Besteller, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, allein verantwortlich.

(2) Der Besteller nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.

(3) Der Abbau des Gerüstes darf nur durch uns vorgenommen werden.

(4) Entstehen aus der Verletzung der vor­stehenden Benutzungs­bestimmungen Schäden oder Ersatz­ansprüche Dritter gegen uns, so hat der Besteller uns Ersatz zu leisten oder uns von den Ersatz­ansprüchen freizu­stellen.

(5) Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.

(6) Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z.B. Feuer, Gebäude­einsturz, Sturm an Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wieder­beschaffungs­preis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesen­ver­sicherung an uns ab.

(7) Reklameschilder/Werbung dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicher­heits­polizei­liche Haftung wird jedoch nicht ausgenommen.

(8) Wir sind berechtigt, das Gerüst jederzeit unentgeltlich für Werbezwecke zu benutzen.

(9) Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerung sowie Unterhaltungs­arbeiten am Gerüst oder an Schutz­ein­richtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüst­ver­ankerungen auf andere Verankerungs­punkte und Herstellen von Über­brückungen.

(10) Das Anbringen von Aufzügen und Schuttrutschen bedarf unserer Zustimmung, wenn dies vorab nicht vertraglich vereinbart wurde und nicht durch uns montiert wird.

5. Rückgabepflicht

(1) Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüst­material ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben. Erforderliche Reinigungs­arbeiten werden gesondert berechnet. Beschädigte und fehlende Gerüst­teile werden zum Wieder­beschaffungs­preis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

6. Verantwortung

(1) Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.

(2) Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Besteller die alleinige Verantwortung.

7. Schäden an einzurüstenden Sachen

(1) Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder der Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. Das gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Außenbeleuchtung, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen etc.

(2) Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns Schäden nicht binnen drei Arbeitstagen nach Ab.- oder Aufbau schriftlich angezeigt werden.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungs­eingang zu zahlen. Von diesem Tage an ist der Rechnungs­betrag vorbehaltlich weiter­gehender Ansprüche mit 5% über dem Landes­zentral­bank­diskont zu verzinsen.

(2) Unsere Rechnung gilt als anerkannt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 8 Tage nach Eingang widerspricht.

(3) Die Zurück­haltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegen­an­sprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechts­kräftig festgestellt worden sind, ist aus­geschlossen.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungs­betrages länger als zwei Wochen in Verzug, sind wir berechtigt, das Vertrags­verhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüst­material unverzüglich abzubauen und abzutrans­portieren, wenn eine vorherige Frist­setzung mit Ablehnungs­androhung gemäß § 326 BGB erfolglos bleibt. Das gilt auch, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kredit­würdigkeit des Auftrag­gebers zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch außenstehende Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheits­leistung auszuführen, sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten.

(5) Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Verein­barungen zahlungshalber an. Stempelsteuer, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertrags­bedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamt­vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

(7) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montage­bedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

9. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Rechts­streitig­keiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen der Sitz der Firma bzw. Niederlassung, die Auftragnehmer ist, bestimmt.